Statute des Elternvereines des BG und BRG Krems Piaristengasse 2, 3500
Krems/Donau
Punkt 1: Name und Sitz des Vereines
1.1 Der Verein führt den Namen „Elternverein des BG und BRG Krems,
Piaristengasse“
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Krems.
Punkt 2: Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
gerichtet ist, hat den Zweck, die Interessen der Vereinsmitglieder an der
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten, und die notwendige
Zusammenarbeit von Eltern und Schule zu unterstützen. Dieser Zweck soll durch
folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
2.1 Ideelle Tätigkeiten:
-
Die
Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß dem Bestimmungen des
Schulunterrichts-gesetzes oder entsprechender Gesetze zustehenden Rechte
-
Die
Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach
dem Schulunterrichtsgesetz oder entsprechender Gesetze zustehender Rechte
-
Gemeinsam mit dem Direktor, den Lehrern und den Elternvertretern bzw. den
Vertretern der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß der Schule,
den Unterricht und die Erziehung der Schüler in jeder geeigneten Weise zu
fördern.
-
Die Unterstützung von Schülern bzw. Erziehungsberechtigten, die
infolge ihrer wirtschaftlichen Lage in materieller Not sind, und materielle
Hilfe, insbesonders für Unterrichtsbehelfe, Stipendien und Schulveranstaltungen
benötigen
-
Abhaltungen von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der
Schule zur gemeinsamen Beratung und von Vorträgen
-
Die Abhaltung von
musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, wie Gymnasiumball,
Schüleraufführungen und Sportveranstaltungen, sowie Veranstaltungen im Rahmen
von Schulpartnerschaften
-
Anschaffung von Unterrichtsbehelfen und
Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern
-
Die über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehenden Interessen der Schüler
(Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten ...) zu unterstützen
-
Die Förderung des Schüleraustausches mit dem Ausland, der Zusammenarbeit mit
Partnerschulen und von Schülerreisen
-
Kontaktaufnahme mit künftigen und
ehemaligen Schülern, deren Eltern bzw. Absolventenverein. Von der Tätigkeit des
Elternvereines sind die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht
über die Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen, etc.), die Erörterung
parteipolitischer Angelegenheiten und jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit
ausgeschlossen.
2.2 Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel
Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen,
Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Punkt 3: Erwerb und Beendigung der
Mitgliedschaft
3.1 Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle Eltern oder
Erziehungsberechtigte der Schüler sein, die das BG und BRG Piaristengasse
besuchen. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch die Einbezahlung des
Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft gilt für das laufende und für das
folgende Vereinsjahr bis zum Termin der ordentlichen Hauptversammlung. 3.2 Das
Vereinsjahr beginnt jeweils am 1.09. und endet jeweils am 31.08. des
darauffolgenden Jahres. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.12.
zu entrichten. Sollte der Mitgliedsbeitrag für das laufende Vereinsjahr zu einem
späteren Zeitpunkt entrichtet werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die
Einzahlung des Mitgliedsbeitrages folgenden Monatsersten.
3.3 Die Mitgliedschaft
endet, wenn der Schüler aus der Schule ausscheidet.
3.4 Der freiwillige Austritt
eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen, er muß jedoch dem Vorstand schriftlich
angezeigt werden.
3.5 Der vorzeitige Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes
berechtigt nicht zum Ersatz des anteiligen Mitgliedsbeitrages.
3.6 Der Ausschluß
eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten oder das Ansehen des Vereines schädigenden Verhaltens verfügt
werden.Gegen den Ausschluß ist jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt des
schriftlichen Ausschlußbeschlusses die Berufung an die Hauptversammlung
zulässig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruht die Mitgliedschaft.
Punkt 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Vereinsmitglieder haben die
ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auf erlegten Pflichten. Sie haben
insbesonders den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern.
4.2 Die Mitglieder
haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
4.3 Sie haben das aktive und passive
Wahlrecht.
4.4 Bedienstete der Schule, insbesonders Lehrer, deren Kinder die
Schule besuchen, haben, wenn sie Mitglieder sind, die gleichen Rechte wie die
übrigen Vereinsmitglieder.
Punkt 5: Organe des Vereines Die Organe des
Elternvereines sind:
-
der Vorstand
-
die Hauptversammlung
-
der
Elternausschuß
-
die Rechnungsprüfer
-
das Schiedsgericht Punkt
6: Vorstand
6.1 Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der
Hauptversammlung vorbe-halten sind, vom Vorstand besorgt.
6.2 Der Vorstand
besteht aus:
-
der Obfrau/dem Obmann
-
deren Stellvertreter
-
dem
Schriftführer
-
dem Schriftführerstellvertreter
-
dem Kassier
-
dem
Kassierstellvertreter
-
höchstens 5 Beisitzern
6.3 Der Vorstand darf höchstens
zu einem Viertel aus Mitgliedern bestehen, die auch dem Lehrkörper der Schule
angehören.
6.4 Die Obfrau/der Obmann beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und
leitet sie.
6.5 Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder dies verlangen.
6.6 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau/des Obmannes den Ausschlag.
6.7 Im
Falle der Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann bzw. der Schriftführer und der
Kassier durch Stellvertreter vertreten. Dies gilt auch im Fall des Ausscheidens
aus der Funktion. Ist auch der Stellvertreter ausgeschieden, so ist vom Vorstand
aus dem Kreis der bisherigen Vorstandsmitglieder die Vertretung zu wählen. Bei
Bedarf kann der Vorstand Vereinsmitglieder an die Stelle ausgeschiedener
Vorstandmitglieder bis zur nächsten Hauptversammlung berufen.
Punkt 7:
Vertretung und Verwaltung des Elternvereins
7.1 Die Obfrau/der Obmann vertritt
den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie
nicht der Hauptversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.
7.2 Alle vom
Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und des Schriftführers; in
Geldangelegenheiten der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und des Kassiers.
7.3 Dem Schriftführer obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung
von Schriftstücken des Vereines.
7.4 Dem Kassier obliegen die Übernahme der
Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der
Hauptversammlung und des Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
7.5 Die Rechnungsprüfer können an allen Beratungen des Vorstandes teilnehmen;
sie haben beratende aber keine beschließende Stimme. Sie haben die
widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines aufgrund der gefaßten
Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften und
Bücher regelmäßig zu überprüfen und das Ergebnis dem Elternausschuß bzw. der
Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Vorstand des
Elternvereines bekleiden.
Punkt 8: Hauptversammlung
8.1 Die ordentliche
Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt.
8.2 Die
Einberufung zur Hauptversammlung hat schriftlich durch den Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen und muß mindestens zwei Wochen vor dem
Tage der Hauptversammlung abgesandt werden. Als Versendung gilt auch die
Verteilung der Einladung an die Schüler der Schule.
8.3 Den Vorsitz in der
Hauptversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren Verhinderung deren
Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
8.4 Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde
nicht beschlußfähig, so findet die Hauptversammlung fünfzehn Minuten später mit
der selben Tagesordnung statt und ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlußfähig.
8.5 Anträge zu den Tagesordnungen sind mindestens drei
Werktage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
8.6 Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mehrere
Erziehungsberechtigte eines Kindes bzw. Erziehungsberechtigte mehrerer Kinder an
der Schule haben nur eine Stimme.
8.7 Die Wahlen und Beschlüsse in der
Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmen-mehrheit durchgeführt bzw. gefaßt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, mit denen die
Statuten des Vereins geändert, der Verein aufgelöst werden soll, oder
Vereinsmitglieder ausgeschlossen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen.
8.8 Über den Verlauf der Hauptversammlung ist
ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll hat jeweils vierzehn Tage vor der
nächsten Hauptversammlung in der Direktion der Schule den Mitgliedern zur
Einsicht aufzuliegen.
8.9 Der Vorstand kann bei Bedarf auch außerordentliche
Hauptversammlungen einberufen, auf welche die Bestimmungen über Einladung und
Beschlußfähigkeit sinngemäß Anwendung finden.
Punkt 9: Aufgabenkreis der
Hauptversammlung Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
-
Wahl der Obfrau/des Obmannes und des Stellvertreters für
die Dauer von zwei Jahren
-
Wahl des Schriftführers, des Kassiers und deren
Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren
-
Wahl zweier Rechnungsprüfer für
die Dauer von zwei Jahren
-
Wahl der Beisitzer des Vorstandes für die Dauer von
zwei Jahren
-
Wahl der Elternvertreter für die Dauer von einem Jahr
-
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
-
Entscheidung über Berufung gegen
Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
-
Beschlußfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines Eine Wiederwahl der
Vereinsfunktionäre ist zulässig
Punkt 10: Elternausschuß
10.1 Der Elternausschuß
ist ein beratendes Organ des Vorstandes, welcher aus den Klassenelternvertretern
aller Klassen der Schule besteht. Diese Klassenelternvertreter müssen Mitglieder
des Vereins sein. Gehört der Klassenelternvertreter nicht dem Kreis der
Vereinsmitglieder an, so bleibt diese Funktion unbesetzt.
10.2 Die
Elternvertreter der Klassen werden in der Weise bestimmt, daß jährlich für jede
Klasse ein Erziehungsberechtigter als Elternvertreter und ein
Erziehungsberechtigter als dessen Stellvertreter von der Hauptversammlung
gewählt wird.
10.3 Der Elternausschuß ist von der Obfrau/dem Obmann mindestens
einmal vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung oder über Verlangen von
mindestens drei Elternausschußmitgliedern gemeinsam mit dem Vorstand
einzuberufen.
10.4 Auch wenn mehrere Kinder von Erziehungsberechtigten Schüler
an der Schule sind, kann dieser nur in einer Klasse Elternvertreter sein.
10.5
Beide Elternteile eines Schülers können nicht dem Elternausschuß angehören.
Punkt 11: Schiedsgericht
11.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
11.2 Das Schiedsgericht setzt
sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, das jeder
Streitteil innerhalb von zwei Wochen der Obfrau/dem Obmann zwei ordentliche
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen einen Vorsitzenden aus
dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
11.3 Das
Schiedsgericht ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig
und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
11.4 Gegen seine Entscheidung ist
keine Berufung zulässig, sie sind vereinsintern endgültig.
Punkt 12: Auflösung
des Vereines
12.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
12.2 Der letzte Vorstand hat die
freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und entsprechend
dem Vereinsgesetz in den amtlichen Blättern zu verlautbaren.
12.3 Das im Falle
der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen wird dem
Gymnasial-Unterstützungsverein für Schulzwecke übergeben.
|